Anwalt für Arbeitsrecht Dominik Hofrichter

Mein Arbeitgeber wirft mir unentschuldigtes Fehlen vor – wie reagiere ich am besten?

Ein Anruf vom Vorgesetzten, eine knappe E-Mail aus der Personalabteilung oder gleich ein Schreiben mit der Überschrift „Abmahnung“: Der Vorwurf, unentschuldigt gefehlt zu haben, trifft viele Arbeitnehmer unvorbereitet. Oft steckt ein Missverständnis dahinter, etwa eine Krankmeldung, die nicht angekommen ist, oder ein Urlaubstag, über den unterschiedliche Vorstellungen bestehen.

Trotzdem sollten Sie den Vorwurf ernst nehmen. Unentschuldigtes Fehlen gehört zu den häufigsten Gründen für Abmahnungen und verhaltensbedingte Kündigungen, in schweren Fällen sogar für eine fristlose Kündigung. Dieser Beitrag erklärt, was hinter dem Vorwurf steckt, wie Sie richtig reagieren und welche Fristen Sie auf keinen Fall versäumen dürfen.

Was „unentschuldigtes Fehlen“ rechtlich bedeutet

Mit dem Arbeitsvertrag verpflichten Sie sich, zu den vereinbarten Zeiten Ihre Arbeitsleistung zu erbringen (§ 611a BGB). Wer ohne rechtfertigenden Grund nicht zur Arbeit erscheint, verletzt damit seine wichtigste Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Genau das meint der Arbeitgeber, wenn er von unentschuldigtem Fehlen spricht.

Entschuldigt ist eine Abwesenheit, wenn Gesetz, Vertrag oder Arbeitgeber Sie von der Arbeitspflicht befreien. Typische Fälle sind Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, genehmigter Urlaub, die Betreuung eines kranken Kindes, eine akute Pflegesituation in der Familie (bis zu zehn Arbeitstage nach § 2 Pflegezeitgesetz) oder eine kurze persönliche Verhinderung, etwa eine Ladung als Zeuge. Eigenmächtig genommener Urlaub gehört ausdrücklich nicht dazu, selbst wenn Ihnen der Urlaub eigentlich zustünde.

Für Ihre Reaktion ist eine Unterscheidung entscheidend. Im ersten Fall gab es tatsächlich keinen Grund für Ihr Fehlen, etwa weil Sie verschlafen, einen Dienst vergessen oder sich selbst beurlaubt haben. Im zweiten Fall waren Sie zwar verhindert, zum Beispiel krank, haben den Arbeitgeber aber nicht rechtzeitig informiert oder den Nachweis zu spät erbracht.

Rechtlich wiegt der zweite Fall deutlich leichter. Wer arbeitsunfähig ist, muss nicht arbeiten; verletzt ist dann „nur“ die Pflicht zur Mitteilung oder zum Nachweis. Auch das kann abgemahnt werden, rechtfertigt aber nur selten eine Kündigung ohne vorherige Warnung.

Für die Fehlzeit selbst gilt außerdem: Ohne Arbeit gibt es grundsätzlich keinen Lohn. Für tatsächlich unentschuldigte Tage darf der Arbeitgeber das Gehalt anteilig kürzen. Bei einer nachgewiesenen Krankheit bleibt dagegen Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen.

Die ersten Schritte: Ruhe bewahren und Fakten sichern

Der wichtigste Rat zuerst: Reagieren Sie nicht spontan und nicht emotional. Ein verärgertes Telefonat oder eine hastig formulierte E-Mail lassen sich nicht zurücknehmen und landen im Ernstfall als Beweismittel vor dem Arbeitsgericht.

Klären Sie zunächst, was Ihnen genau vorgeworfen wird. Um welche Tage geht es, und was beanstandet der Arbeitgeber konkret: das Fehlen an sich, eine verspätete Krankmeldung oder einen fehlenden Nachweis? Wurde der Vorwurf nur mündlich erhoben, dürfen Sie freundlich darum bitten, ihn schriftlich zu präzisieren.

Sichern Sie anschließend alle Belege, solange die Erinnerung frisch ist. Dazu gehören Anruflisten und Screenshots Ihres Telefons, E-Mails und Chatnachrichten an Vorgesetzte oder Kollegen, Ihr Exemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Nachweise der Arztpraxis sowie Urlaubsanträge und deren Genehmigung. Notieren Sie außerdem, wann Sie wen mit welchem Inhalt informiert haben und wer das bezeugen kann.

Unterschreiben Sie in dieser Phase nichts, ohne es gründlich geprüft zu haben. Das gilt für vorformulierte Erklärungen über angeblich unentschuldigte Tage ebenso wie für einen Aufhebungsvertrag. Ein vorschnell unterschriebener Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis endgültig und führt häufig zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Werden Sie zu einem Personalgespräch gebeten, dürfen Sie sich darauf vorbereiten. Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat, binden Sie ihn frühzeitig ein. Bleiben Sie im Gespräch sachlich und bei den Tatsachen.

Ehrlichkeit zahlt sich dabei aus. Haben Sie tatsächlich einen Fehler gemacht, ist ein offenes Eingeständnis mit einer nachvollziehbaren Erklärung meist die beste Strategie. Wer dagegen nachträglich eine Krankheit erfindet oder Belege „passend macht“, riskiert eine fristlose Kündigung und unter Umständen strafrechtliche Folgen.

Krank gewesen? Ihre Pflichten bei Krankmeldung und Nachweis

Der häufigste Hintergrund des Vorwurfs ist eine Krankheit, bei der beim Melden oder Nachweisen etwas schiefgelaufen ist. Das Entgeltfortzahlungsgesetz kennt zwei getrennte Pflichten: die Anzeigepflicht und die Nachweispflicht.

Nach § 5 Abs. 1 EFZG müssen Sie dem Arbeitgeber Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. In der Praxis heißt das: am ersten Krankheitstag, möglichst vor Arbeitsbeginn, auf dem im Betrieb üblichen Weg. Eine Diagnose müssen Sie nicht nennen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, brauchen Sie spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung. Der Arbeitgeber darf den Nachweis aber auch früher verlangen, sogar ab dem ersten Tag. Prüfen Sie deshalb Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen und frühere Anweisungen.

Seit 2023 gilt für gesetzlich Versicherte die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Den „gelben Schein“ müssen Sie nicht mehr abgeben; der Arbeitgeber ruft die Daten bei Ihrer Krankenkasse ab. Ihre Pflicht beschränkt sich darauf, die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen zu lassen.

Hier liegt eine verbreitete Falle: Die eAU ersetzt nicht die Krankmeldung. Viele Beschäftigte gehen davon aus, die Arztpraxis informiere den Arbeitgeber, und melden sich deshalb nicht selbst. Das ist ein Irrtum, denn die Anzeigepflicht besteht unverändert fort.

Derzeit ist auch eine telefonische Krankschreibung möglich, für in der Praxis bekannte Patienten mit leichten Beschwerden und für bis zu fünf Kalendertage. Die Bundesregierung hat im Juli 2026 angekündigt, sie abzuschaffen und eine Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag zur Pflicht zu machen. Mitte Oktober 2026 lag dazu noch kein Gesetzentwurf vor; bis zu einer Neuregelung gilt das bisherige Recht.

Waren Sie erst am zweiten oder dritten Tag beim Arzt, ist das nicht automatisch ein Problem. Nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie darf die Ärztin oder der Arzt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise rückwirkend bescheinigen, in der Regel für bis zu drei Tage.

Wichtig ist schließlich der Beweiswert der Bescheinigung. Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber kann ihn aber erschüttern, wenn er konkrete Umstände vorträgt, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen.

Solche Zweifel hat das Bundesarbeitsgericht etwa angenommen, wenn eine Krankschreibung passgenau die Kündigungsfrist abdeckt (BAG, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21; BAG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23). Gelingt die Erschütterung, müssen Sie Ihre Erkrankung selbst konkret darlegen und beweisen. In der Regel heißt das, die behandelnde Ärztin oder den Arzt als Zeugen zu benennen und von der Schweigepflicht zu entbinden.

Abmahnung erhalten: Prüfen statt überstürzt reagieren

Häufig folgt auf den Vorwurf eine Abmahnung. Mit ihr beanstandet der Arbeitgeber ein bestimmtes Fehlverhalten und warnt, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung ist eine einschlägige Abmahnung in den meisten Fällen Voraussetzung.

Eine wirksame Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen, also mit Datum und Sachverhalt. Pauschale Formulierungen wie „wiederholtes unentschuldigtes Fehlen“ ohne Angabe der Tage genügen nicht. Außerdem muss der Vorwurf zutreffen und die Reaktion verhältnismäßig sein.

Eine Frist, innerhalb derer Sie auf eine Abmahnung reagieren müssen, gibt es nicht. Sie haben im Wesentlichen drei Möglichkeiten.

Erstens können Sie zunächst gar nichts tun. Das ist weniger riskant, als es klingt: Kommt es später zur Kündigung, können Sie die Richtigkeit der Abmahnung auch dann noch im Kündigungsschutzprozess bestreiten. Schweigen gilt also nicht als Eingeständnis.

Zweitens können Sie eine schriftliche Gegendarstellung verfassen und verlangen, dass sie zur Personalakte genommen wird. Darin schildern Sie den Sachverhalt aus Ihrer Sicht, sachlich und belegbar. Formulieren Sie sorgfältig, denn alles, was Sie schreiben, kann später gegen Sie verwendet werden.

Drittens können Sie verlangen, dass eine unberechtigte Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird, notfalls per Klage vor dem Arbeitsgericht. Das lohnt sich vor allem, wenn der Vorwurf eindeutig falsch ist und Sie ihn gut belegen können. Bedenken Sie aber, dass ein Rechtsstreit das Verhältnis belasten kann und in der ersten Instanz jede Seite ihre Anwaltskosten selbst trägt.

Zwei Punkte beruhigen: Hat der Arbeitgeber ein Verhalten abgemahnt, kann er wegen genau dieses Vorfalls nicht mehr kündigen. Und eine Abmahnung verliert mit der Zeit an Gewicht, auch wenn es keine feste Frist gibt, nach der sie automatisch aus der Akte verschwindet.

Wenn die Kündigung droht oder schon ausgesprochen ist

Unentschuldigtes Fehlen kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Bei einem einmaligen, kurzen Fehlen ist dafür in aller Regel eine vorherige Abmahnung wegen eines gleichartigen Verstoßes nötig. Gilt für Sie das Kündigungsschutzgesetz, weil Sie länger als sechs Monate im Betrieb sind und dieser mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, muss die Kündigung zudem sozial gerechtfertigt sein.

In schweren Fällen kommt eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB auch ohne Abmahnung in Betracht. Dazu zählen der eigenmächtige Urlaubsantritt, tagelanges Fernbleiben ohne jede Nachricht und vor allem eine vorgetäuschte Krankheit. Auch wer ankündigt, krank zu werden, falls der gewünschte Urlaub nicht genehmigt wird, riskiert die fristlose Kündigung.

Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt von vielen Einzelheiten ab. Ist sie schriftlich und eigenhändig unterschrieben? Wurde ein bestehender Betriebsrat vorher angehört? Hat der Arbeitgeber bei einer fristlosen Kündigung die Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis des Vorfalls eingehalten? Schon ein Fehler in diesen Punkten kann die Kündigung zu Fall bringen.

Die wichtigste Regel lautet: Wollen Sie sich wehren, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war. Das gilt für ordentliche und fristlose Kündigungen gleichermaßen.

Denken Sie auch an die Agentur für Arbeit. Liegen zwischen Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend melden. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung droht außerdem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen.

Viele Kündigungsschutzverfahren enden mit einem Vergleich. Typische Inhalte sind eine Abfindung, die Umwandlung einer fristlosen in eine ordentliche Kündigung oder ein wohlwollendes Arbeitszeugnis; ein gut formulierter Vergleich kann auch das Sperrzeitrisiko verringern. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung haben Sie allerdings nicht.

Fazit: Sachlich bleiben, Fristen wahren, früh beraten lassen

Der Vorwurf des unentschuldigten Fehlens ist ernst, aber oft angreifbar. Entscheidend ist, ob Sie tatsächlich ohne Grund gefehlt haben oder ob es nur bei der Krankmeldung oder dem Nachweis gehakt hat. Im zweiten Fall ist Ihre Position meist deutlich besser, als der erste Schreck vermuten lässt.

Reagieren Sie besonnen und möglichst schriftlich, sichern Sie früh alle Belege und unterschreiben Sie nichts ungeprüft. Melden Sie sich bei Krankheit am ersten Tag selbst beim Arbeitgeber, auch wenn eine eAU ausgestellt wird. Eine Abmahnung müssen Sie nicht sofort angreifen, sollten sie aber genau prüfen.

Bei einer Kündigung zählt dagegen jeder Tag, denn nach drei Wochen ist der Weg zum Arbeitsgericht in aller Regel versperrt. Je früher Sie sich beraten lassen, desto mehr Spielraum bleibt Ihnen. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten häufig, wenn der Vertrag schon vor dem Vorfall bestand und die Wartezeit abgelaufen ist.

Sie haben eine Abmahnung oder Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens erhalten? Wir prüfen Ihre Unterlagen und besprechen mit Ihnen, welcher Weg in Ihrer Situation der richtige ist.

Rechtsanwalt Dominik Hofrichter
Rechtsanwalt Dominik Hofrichter

Rechtsanwalt Dominik Hofrichter ist spezialisiert auf Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Betriebsräte, Gewerkschaften und Arbeitnehmer. Sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche Beratung und Geltendmachung / Abwehr von Ansprüchen werden kompetent und umfassend betreut.

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